Im Jahre 1561 schloss Markgraf Johann von Brandenburg-Küstrin einen Vergleich mit den Fischern aus Kietz bei Cüstrin. Eine Abschrift dieses Fischereiprivilegs wurde im Rahmen eines Streits um Fischereirechte auf der Oder (zwischen Göritz (Oder) und Schaumburg) zwischen den Fischermeistern Schmaedike und Schwarz, Frankfurt (Oder), und der Gemeinde Kietz bei Küstrin, der vor Gericht ausgefochten wurde, vom Rechtsanwalt der Kietzer Fischer (RA Lasker, Landsberg/Warthe) in den Prozess eingebracht. Auf dieses Privileg beriefen sich die Kietzer Fischer in Streitfällen auch noch Jahrhunderte später. Hier nun die Abschrift der handschriftlichen Abschrift dieses wohl in Früneuhochdeutsch verfassten Dokumentes - für mich unleserliche oder fragliche Stellen habe ich rot markiert.

Vergleichung zwischen meinem gnedigem Fürstenn unnd Herrn eti. vnnd denn Kitzernn vor Cüstrin

Von Gotts gnaden wir Johans Marggraf zu Brandenburgk g. bekommen und thun kundt vor minniglich das wir unns mitt unserenn Liebenn getreuenn den einwonern des kietzes vor Cüsstrin auf nachfolgende Punkt gutdiglich verglichenn, oder gestalt unnd also, das die Kitzer unns und Unsern nachkommenn, Einforder ire gebuer an gelde vnnd pfeffer, vonn irenn Wassernn und fischen, inmassen sie das vonn alters herr schuldig gewesen, so sie fahren unnd vorkreiffenn Jedes mahl entrichtenn sollenn der massen sollenn sie auch dreimahl in der Woche jedenn Wochenn unnd massisch wie vonn alters geben. Sie sollenn auch, wenn die Zeit dawonn ist die gebühr vonn jeden jrem zal oder kanhecht vnnd denn Krebsenn sofernn, wie von alters, Leistenn vnnd darüber habenn wir unns mitt denn Fischerin alleine für unser Gehalttung vnnd weitter nicht, vnnd nachgesetztenn Fische, seciell wir der zu unser Haushalttung, in der woche vier Tage oder nach Gelegenheitt der zufalle, bedurfen werdenn, sollenn umb die gesetzte bezalung zukommen Lassenn, was sie auch Jedesmals von Herrn Fischen es seindt Langer denn, Biber, stoer, Lachse, oder dergleichen fingen, sollenn sie solchs als baldt kegenn hofe an bietten unnd bei straff der keins one erlaub vorkauftenn, druven [truwen ?] mann zumm dann die gebuer, wie vonn alters, gebenn soll, als wenn Jederm Stör, er sei groß oder klein, denn mein Mehel denn will 6 s.gl. für ein Lachs 4 s. gl. für ein Lachs 8. s. g. vonn einem Biberschwantz 2. sg. Ein jeder pfundt Karpffenn soll unns vonn denn Kitzernn umb 4 glatte pfennige der massenn auch die [...] gegebenn werdenn, die hechte das k. umb 3 gutte pfennige solcher warung, was an welssen, Brassen, blein, Sprottenn, Gesenn, Zuppen, Rogen, aell, vnnd dergleichenn gefangen wirdt, soll unns das k nicht teurer den zu 2 gutt [Pfennig] zu betzalenn angeschlagenn werdenn; Wir habenn unns auch eins maß Fische welchs 27 k habtenn soll mitt Inenn vorgleichenn, welchs sie unns ann stock personn, Kulpersen, Rueppenn, Gusternn, Plötzenn, Rotaugen, schlein vnnd sonstenn gutten Fischenn so nicht vor Zall Fisch verkaufft durch einander alle mall diesernn sollenn darfür gebenn wir Inen 3. s. gl.unnd man Inenn auf denn abendt von Unserm Kuchenmeister oder Kuchenschreiber angesagt wardt, es seindt mehr oder ander fische, so er zu unser Haushaltung alleine bedürftig were, sollen sie damitt auff denn morgenn die zu Hofe ja bringenn gefast sein; da sie aber der gestalt domitt nicht gefast waren, wie sie sein solltenn, so sollte dem Kuchenmeister frey stehenn, solche Fische selbst auff denn Margte oder in dem Kietze halten zu lassen, auf der also Fische genomenn unnd gegeben wurdenn, die für Fische bestelnden und Ob woll die Kitzer aus diesen verk[aufen] als der Erbherschafft den auch jre Wasser ein mittell zu stundenn, an solchen Fisch kauff gethann, so sollenn doch andere unsern Diener, domitt nicht begnedigett werdenn in solchen kauf die Fische von den gedachtenn Kitzern anzunhemenn oder zu fordern es geschehe auch under welchem schei[...] es Immerunser wolle, sondern sie sollen vns mügenn [bemühen] je Fische sonsten was der Margt jeder Zeitt gibt, noch Irer gelegenheitt gelasen und verkauffen, es were den sache des mane sich auch mit gemeinen Kaufe mitt der Kitzer guttenn willen vergleiche, datz er sie doch nicht weiter, den wie gewollt soviell mitt Irenn willen zugehen möchte sollen genöttigt wordenn und so wenig als wir solchen Vortrag unserlsteils verrüben wollen so wenig sollen sie solchs auf zuthun macht haben. Wir wollen sie hinfort [...], so woll auch [...] geschehenn, bei Irer Freiheitt gleich, recht vnnd allem das sie befuegt one Weittleufftigkeit erhaltenn vund gnediglich schultzenn, Es soll man auch auf jren gehegert wassernn, unnd Seen mitt Fischen von niemandts darauf zu fischen vorgöntt werdenn, vnnd jm Fall imandes man umb ein schock, halb der Herschafft, vnnd halb man den Kitzern zuerlegen, gestrafft werden, daß zu stetter vnnd gewisser haltung, haben wir zu endt dieser schrifft unser fürstlich Secretl aufdrückenn lassen geschehen und gegebenn zu Cuestrin, am 19. Marcy Anno [...] 61.

Die wörtliche Uebereinstimmung vorstehender Abschrift mit dem in dem Neumärkischen Copialbuche (segn. C. M Markgraf Johann 1561 - 1565 ad 4 Fragen. Prov. Brand. Rep. 4.) befindlichen Vergleiche zwischen dem Markgrafen Johann und den Kietzern vor Cuestrin vom 19. März 1561 wird hiermit unter Beidrückung des Amtssiegels bescheinigt.

 

Berlin, den 11. Februar 1888

Königliches geheimes Staatsarchiv

 

gez. [Unterschrift]

 

Quellen:

  • Streit um Fischereirechte zwischen den Fischermeistern Schmaedike und Schwarz und der Gemeinde Kietz bei Küstrin auf der Oder zwischen Göritz und Schaumburg, Stadtarchiv Frankfurt (Oder), Deutsche Digitale Bibliothek, Seite 114 bis 119