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Neumärkische Zeitung
111. Jahrgang       Ausgabe vom 20. Juni 1931
Ein Privileg für die Küstriner Grob- und Waffenschmiede vom Jahre 1598

Zu den ältesten uns bekannten Küstriner Handwerksprivilegien gehört das der Grob- und Waffenschmiede. Die Grobschmiede sind unsere heutigen Schmiede. Die Waffenschmiede haben sich wie die Schwertfeger auf begrenzte Bezirke unseres Vaterlandes zurückgezogen. Außer diesen Schmieden gab es in unseren Städten früher noch Blech, Huf, Nagel, Bohr, Schmiede. Vor 1600 waren in Küstrin 3 Grob- und Waffenschmiede ansässig. Ihnen und den Zunftgenossen in Neudamm und Quartschen wurde von der Regierung "zur Förderung des Handwerks" 1598 ein neues Privileg verliehen. Im Folgenden geben wir den Inhalt der wichtigsten Artikel dieses Privilegs wieder:

In Küstrin dürfen nur 3 Grob- und Waffenschmiede ihr Handwerk ausüben. Darüber hinaus ist es nur der Witwe eines verstorbenen Küstriner Meisters gestattet, mit ihren Gesellen das Schmiedehandwerk zu betreiben. Vor den Toren und in den beiden Vorstädten darf kein Grobschmied wohnen. Auch innerhalb der Bannmeile soll sich kein Schmiedemeister niederlassen. Die in den Dörfern Kammin, Wilkersdorf, Zorndorf, Blumberg und Darrmietzel ihr Handwerk schon ausübenden Schmiedemeister sind verpflichtet, zur Küstriner Innung zu halten. Sie dürfen ihre Erzeugnisse in Küstrin nur an den Jahrmärkten feil halten. Eisen, das auf dem Markte verkauft wird, soll zur Vermeidung von Preistreiberei am ersten Markttage nur der Innung zur Verfügung stehen. Erst am zweiten Tage dürfen "Krähmer und Einkäufer" darum handeln. Damit die Innung auch die erforderlichen Schmiedekohlen erhält, hatte Markgraf Hans von Küstrin angeordnet, daß die Köhler aus dem Oder und Warthebruch ihre Holzkohlen nur in der Stadt verkaufen dürfen. Wer im Umkreise einer Meile von Küstrin beim Kohlenhandel betroffen wird, dem werden die Kohlen genommen und der Festung oder der Küche im Schloß zur Verfügung gestellt.

Alle Jahre muß ein anderer Meister zum Altmeister gewählt werden. Bei ihm wird die Innungsklade untergestellt und finden alle Quartal die Morgensprachen (Innungsversammlungen) statt. Wer dabei ohne Entschuldigung ausbleibt, zahlt 4 Gr. in die Lade. Gotteslästerung, Schellten und Streit sind bei den Versammlungen des Gewerks streng verboten. "Es soll auch kein Meister aufstehen, dieweil die Lade offen stehet, so oft aber solches geschehe, soll er 6 Pfennig zur Strafe geben. Es soll auch kein Meister mit einiger Wehre, weder mit Dolchen und Messer vor dem Handwerk erscheinen, weil die Lade offen ist und die Meister beisammen sein und das Bier währet, bei Strafe eines Groschen". Bei Strafe eines Groschen darf kein Meister dem anderen das Gesinde oder die Kunden abwenden. Ein Lehrling muß 1 oder 2 Jahre lernen. Bei Antritt der einjährigen Lehrzeit hat er dem Lehrmeister 7 Gulden, bei zweijähriger Lehrzeit aber nur 5 Gulden Lehrgeld zu zahlen. Am Schlusse der Lehrzeit sind für den Lehrbrief 18 Groschen an das Gewerk und 12 Groschen an Stadtschreiber zu entrichten. Wer Meister werden will, muß im Ort bei einem Meister ein Jahr lang als Geselle arbeiten, damit sich das Gewerk von seiner Geschicklichkeit und seinem guten Lebenswandel überzeugen kann. Dann muß er das Bürgerrecht gewinnen. Als Meisterstück sind auszuführen: 1 Pferd mit 4 Hufeisen beschlagen, 1 Rad beschlagen, 1 gut Axt herstellen. Die Innungsmeister überwachen die sorgfältige Ausführung der Meisterstücke. Während dieser Zeit muß sie der Innungsmeister auf seine Kosten bewirten.

Zu Begräbnissen der Innungsmeister oder deren Familienmitglieder wird aus der Lade 1/2 Floren (Gulden) gezahlt. Derselbe Vertrag wird im Notfall als Krankenunterstützung an die Mitglieder der Innung aus der Innungskasse gegeben. -P.W.-